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Testament zur Regelung der Erbfolge

Werden zu Lebzeiten keine Verfügungen getroffen, bestimmt das Gesetz die Erbfolge im Falle des Ablebens und somit die Verteilung des vorhandenen Nachlasses. Im Einzelfall ist diese vorgegebene Reihenfolge nicht erwünscht. Abhilfe schafft bereits das handschriftliche Einzeltestament oder das gemeinschaftliche unter Ehegatten. Der Notar erteilt in Zweifelsfragen nicht nur professionellen Rat hinsichtlich Erbeinsetzung, Vermächtnissen und Teilungsanordnungen, sondern kann wunschgemäß auch die Bekundung einer letztwilligen Verfügung vornehmen. Ein Erbvertrag ist ohne notarielle Bekundung unwirksam.

Der Wert für die Gebührenberechnung bestimmt sich auch hier in der Regel nach dem Reinvermögen des oder der Errichtenden. Von den vorhandenen Vermögensgegenständen sind die darauf entfallenden Verbindlichkeiten abzuziehen.

Für die Beurkundung eines Einzeltestamentes erhält der Notar bei einem Reinvermögen von 50.000 €

eine volle Gebühr nach § 46 Abs. 1 KostO 132,00 €

und bei Bekundung eines gemeinschaftlichen Testamentes / E

rbvertrages bei einem Reinvermögen von 90.000 €

eine doppelte Gebühr nach § 46 Abs. 1 KostO 384,00 €.

Hinzu kommen die Auslagen nach tatsächlichem Aufwand wie Telefon und Porto sowie die Umsatzsteuer von derzeit 19 %. Für die Fertigung von Abschriften etc. wird eine Dokumentenpauschale von i. d. R. 0,50 € je Seite berechnet. Erfahrungsgemäß bewegen sich die Auslagen im Bereich um 10 €.

 


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